§ 1 Grundsätze der Finanzverwaltung
1. Der Verein handelt nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
2. Alle finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur im Sinne der Satzung verwendet werden. Die ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel ist durch die Vereinsführung sicherzustellen.
3. Der/die Kassenwart(in) trägt die Verantwortung für die Buchführung und die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsfinanzen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Haushaltsplan des Vereins.
§ 2 Einnahmen des Vereins
1. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
o Mitgliedsbeiträgen
o Spenden
o Fördermitteln und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln
o Erlösen aus Veranstaltungen
o Sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Vereinsführung festgelegt und in einer gesonderten Gebührenordnung geregelt.
§ 3 Ausgaben des Vereins
1. Alle Ausgaben müssen dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck dienen.
2. Ausgaben sind vorab von der Vereinsführung zu genehmigen.
§ 4 Buchführung und Kassenführung
1. Der/die Kassenwart(in) ist verpflichtet, über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Dazu gehört auch das Führen eines Vereinskontos.
2. Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorstandes oder der Vereinsführung erfolgen.
3. Der/die Kassenwart(in) erstattet der Vereinsführung regelmäßig Bericht über den Stand der Kasse und der Finanzen des Vereins.
§ 5 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
2. Der Kassenprüfer überprüft die Kassenführung einmal im Jahr und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 6 Rücklagenbildung
1. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen zu bilden, um künftige Ausgaben, insbesondere für größere Projekte, abzusichern.
2. Die Rücklagen dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden.
§ 7 Verwendung von Überschüssen
1. Sollten Überschüsse erwirtschaftet werden, sind diese in das Vereinsvermögen einzustellen und entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung von Überschüssen.
§ 8 Aufwandsentschädigungen
1. Mitglieder der Vereinsführung und des Vereinsrats haben Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Auslagen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen (siehe § 12 der Satzung).
§ 9 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft.
1. Der Verein handelt nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
2. Alle finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur im Sinne der Satzung verwendet werden. Die ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel ist durch die Vereinsführung sicherzustellen.
3. Der/die Kassenwart(in) trägt die Verantwortung für die Buchführung und die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsfinanzen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Haushaltsplan des Vereins.
§ 2 Einnahmen des Vereins
1. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
o Mitgliedsbeiträgen
o Spenden
o Fördermitteln und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln
o Erlösen aus Veranstaltungen
o Sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Vereinsführung festgelegt und in einer gesonderten Gebührenordnung geregelt.
§ 3 Ausgaben des Vereins
1. Alle Ausgaben müssen dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck dienen.
2. Ausgaben sind vorab von der Vereinsführung zu genehmigen.
§ 4 Buchführung und Kassenführung
1. Der/die Kassenwart(in) ist verpflichtet, über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Dazu gehört auch das Führen eines Vereinskontos.
2. Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorstandes oder der Vereinsführung erfolgen.
3. Der/die Kassenwart(in) erstattet der Vereinsführung regelmäßig Bericht über den Stand der Kasse und der Finanzen des Vereins.
§ 5 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
2. Der Kassenprüfer überprüft die Kassenführung einmal im Jahr und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 6 Rücklagenbildung
1. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen zu bilden, um künftige Ausgaben, insbesondere für größere Projekte, abzusichern.
2. Die Rücklagen dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden.
§ 7 Verwendung von Überschüssen
1. Sollten Überschüsse erwirtschaftet werden, sind diese in das Vereinsvermögen einzustellen und entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung von Überschüssen.
§ 8 Aufwandsentschädigungen
1. Mitglieder der Vereinsführung und des Vereinsrats haben Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Auslagen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen (siehe § 12 der Satzung).
§ 9 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft.