Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der am 27.02.2024 gegründete Verein führt den Namen: “Move it Dance Company Gräfelfing-Planegg”.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz “e.V.”
3. Der Verein hat seinen Sitz in Reichartstrasse 12, 82166, Gräfelfing.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

‌§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Er fördert Menschen unabhängig von ihrer Abstammung, Rasse, Hautfarbe, Religion, ihrem sozialen Status und Alter.
2. Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung des Tanzleistungssports für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gemäß § 52 Absatz AO.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
o Talentidentifikation und -förderung
o Professionelles Training
o Teilnahme an nationalen und internationalen Meisterschaften
o Auftrittsmöglichkeiten und Bühnenerfahrung
o Ganzheitliche Entwicklung: Teamarbeit, Kreativität, Disziplin
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftlichen Zweck.
§ 4 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 5 Verbot und Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
2. Die Mitgliedschaft muss online (Anträge über WhatsApp o.ä. sind ausdrücklich
nicht zulässig) beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft durch die Vereinsführung ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich. Der Austritt ist der Vereinsführung gegenüber bzw. die Kündigung dem Mitglied gegenüber in Schriftform (Postweg oder per E-Mail; Kündigungen über WhatsApp o.ä. sind ausdrücklich nicht zulässig) zu erklären.
4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Vereinsführung. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen: Ungebührliches Verhalten, Unsportlichkeit, Diebstahl, unregelmäßiges Erscheinen zu den Trainingsterminen, kurzfristige Wettkampfabsagen und Beitragsrückstand von 3 Monaten oder mehr.
5. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 7 Arten von Mitgliedern
Es werden unterschieden:
1. Aktive Mitglieder: Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die dem Vereinszweck aktiv nachgehen. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind voll stimmberechtigt. Minderjährige Mitglieder werden von den Erziehungsberechtigten bei der Stimmabgabe vertreten.
2. Fördernde Mitglieder: Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell unterstützen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Passive Mitglieder: Die Vereinsführung ist berechtigt, die Mitgliedschaft ehemaliger aktiver Mitglieder, die nicht mehr nach außen gerichtet an Vereinsbetätigungen teilnehmen, sondern sich nur intern betätigen, in eine passive Mitgliedschaft umzuwandeln.
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§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Bei minderjährigen Mitgliedern dürfen erziehungsberechtigte Personen teilnehmen.
4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Bei minderjährigen Mitgliedern dürfen erziehungsberechtigte Personen wählen. Dabei gilt 1 Stimme pro Mitglied.
5. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 9 Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Vereinsführung bestimmt und in einer gesonderten Gebührenordnung aufgelistet. Die Änderung der Gebührenordnung bedarf keiner Satzungsänderung.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) Vereinsführung d) Vereinsrat § 11 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/8 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Mitgliedsversammlungen werden von der Vereinsführung schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: 14 Tage.
3. Die Vereinsführung kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort,
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stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung online teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat die Vereinsführung sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Namens als Username).
5. Versammlungsleiter ist der/die Vorsitzende des Vorstands. Falls der/die erste Vorsitzende verhindert sein sollte, wählt er/sie einen anderen Versammlungsleiter.
6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Vereinsführung gewählt.
7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu erfassen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
10. Anträge können gestellt werden von: a) jedem erwachsenen Mitglied (oder jeder erziehungsberechtigten Person eines Mitgliedes), b) vom Vorstand, c) von der Vereinsführung, d) vom Vereinsrat.
11. Anträge müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Vereinsführung eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer einfachen Mehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.
§ 12 Vorstand und Vereinsführung
1. Die Vereinsführung besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart(in)/Schatzmeister(in)
d) dem/der Schriftführer(in)
2. Die Vereinsführung führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme seines/ihres Stellvertreters. Die Vereinsführung ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins,
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die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über
ihre Tätigkeit. Die Vereinsführung kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die Vorstandsvorsitzende und
dessen/deren stellvertretende® Vorsitzende (§ 12 Nr. 1 a) und b)). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
4. Der Vorstand bzw. die Vereinsführung werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Die Mitglieder des Vorstandes bzw. der Vereinsführung werden für unbegrenzte Zeit gewählt.
6. Nur volljährige Mitglieder können in den Vorstand bzw. die Vereinsführung gewählt werden.
7. Die Mitglieder des Vorstands bzw. der Vereinsführung haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.
8. Jedes Mitglied des Vorstands bzw. der Vereinsführung ist berechtigt, seinen/ihren Rücktritt mit einer Frist von drei Monaten anzukündigen. Während dieser Zeit wird er/sie die Amtsgeschäfte weiterführen, bis ein(e) Nachfolger(in) das Amt offiziell übernommen hat.
9. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist berechtigt, Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks, die vom Finanzamt zur Erlangung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht für die Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, vorzunehmen.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen je ein Stimm- und Wahlrecht.
2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des minderjährigen Mitglieds ein Stimmrecht.
3. Bei Mitgliederversammlungen und Vereinsratssitzungen stehen jedem Mitglied
der Vereinsführung jeweils 2 Stimmen zu.
§ 14 Vereinsrat
1. Der Vereinsrat wird für unbestimmte Zeit aus den Mitgliedern oder Erziehungsberechtigten von minderjährigen Mitgliedern sowie aus den für den Verein tätigen Lehrkräften von der Vereinsführung gewählt.
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2. Der Vereinsrat steht der Vereinsführung in Fragen der Organisation, Förderungen, Wettbewerbsvorbereitungen und damit verbundenen Aufgaben zur Seite.
3. Der Vereinsrat kann nach Bedarf sowohl in physischen als auch in virtuellen Treffen mit der Vereinsführung zusammenkommen.
4. Die Mitglieder des Vereinsrats haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.
5. Die Anzahl der Mitglieder des Vereinsrats bestimmt die Vereinsführung
§ 15 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht der Vereinsführung angehören darf.
2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Vereinsführung jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vereinsführung.
§ 16 Finanzierung
Die Finanzierung und die entstehenden Kosten der Arbeit des Vereins werden durch von der Vereinsführung beschlossene Mitgliedsbeiträge auf der einen Seite und andererseits aus den möglichen Zuschüssen aus Gemeinde-, Landes- und Bundesmitteln und aus sonstigen Zuwendungen gedeckt.
§ 17 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
2. Liquidator des Vereins ist der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
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3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:
- Gemeinde Gräfelfing und Gemeinde Planegg (jeweils zur Hälfte)
Es handelt sich dabei um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für folgenden Zweck verwenden soll:
- Das Geld soll ausschließlich für Förderungen im Leistungssport im Würmtal verwendet werden.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Vereins Move it Dance Company Gräfelfing-Planegg beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gräfelfing, den 27.02.2024 Gründungsmitglieder: Jelena Troll, Christian Troll, Nina Bernreiter, Alicia Bredl, Juliane Kuhlmann, Anja Martina Braun, Wolfgang Braun, Nanna Köllen, Thomas Böhm, Anja Schwalie.